Die Insolvenzordnung, kurz InsO, trat in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzt in den alten Bundesländern die Konkursordnung, von 1877 und die Vergleichsordnung aus dem Jahre 1935. Die Insolvenzordnung ersetzt zudem in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung, die seit 1990 in Kraft war. Gegenstand der Insolvenzordnung ist das Insolvenzverfahren, welches ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung ist. Es dient dazu, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldner zu befriedigen.
Die Insolvenzordnung verfolgt zwei Ziele. Zum einen sollen die Gläubiger eines Schuldners zu gleichen Teilen befriedigt werden. Die Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des insolventen Schuldners statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös, abzüglich der Kosten des Verfahrens, an die Gläubiger ausgezahlt. Zum anderen hat das Insolvenzverfahren das Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, sich von seinen Schulden nach einer Frist von sechs Jahren ganz befreien zu lassen. Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners, sondern von dem Schuldnervermögen von vor drei Monaten auszugehen. Seit dem in Kraft treten der Insolvenzordnung ist es auch für natürliche Personen in Deutschland möglich, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen und sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien.
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